Unser Mandant wurde wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK unter 1,6 Promille verurteilt, wobei die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 5 Monaten verhängt wurde. Nach Rechtskraft der Entscheidung nimmt der Verurteilte auf Anraten seines Verteidigers an einem speziellen Nachschulungskurs für alkoholauffällige Kraftahrer teil und stellt beim Amtsgericht Leipzig einen Antrag auf Aufhebung der Sperrfrist.
Unser Mandant soll als Fahrer eines Pkw innerorts 25 km/h zu schnell gefahren sein. Dafür verhängt die Verwaltungsbehörde ein Bußgeld, ein Punkt im Fahreignungsregister wäre die Folge. Der Betroffene legt gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein.
Unser Mandant soll mit einem Pkw innerorts um 35 km/h zu schnell gefahren sein. Die Bußgeldbehörde verhängt ein wegen Voreintragungen auf 240,00 EUR erhöhtes Bußgeld sowie einen Monat Fahrverbot. Der Verteidiger legt für den Betroffenen Einspruch ein. Nach Anberaumung der Hauptverhandlung beantragt er, den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Das Amtsgericht Halle teilt darauf mit, dass der Antrag derzeit zurückzuweisen sei, weil die vorgelegte Vollmachtsurkunde des Verteidigers für diesen Antrag nicht ausreiche. Weder Betroffener, noch Verteidiger erscheinen zum Termin. In der Hauptverhandlung erkennt das Gericht, dass die Vollmacht doch ausreiche und entbindet durch Beschluss in der Hauptverhandlung - in Abwesenheit von Verteidiger und Betroffenem - den Betrofenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, um darauf sogleich - in Abwesenheit von Verteidiger und Betroffenem - zur Sache zu verhandeln und den Betroffenen zu den Sanktionen des Bußgeldbescheides zu verurteilen. Dagegen erhebt der Betroffene durch seinen Verteidiger Rechtsbeschwerde. Die Amtsrichterin verwirft nun die Rechtsbeschwerde, weil sie verfristet begründet worden sei. Dagegen wiederum beantragt der Verteidiger die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes.
Die Staatsanwaltschaft Leipzig wirft unserem Mandanten unter anderem vor, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben, wobei er durch den Unfall zuvor einen Sachschaden von 1.581,63 EUR netto verursacht habe. Das Amtsgericht Leipzig erlässt antragsgemäß einen dahingehenden Strafbefehl, der neben einer Geldstrafe die Entziehung der Fahrerlaubnis beinhaltet. Zugleich entzieht das Amtsgericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig gemäß § 111 a StPO. Der Angeklagte legt durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Strafbefehl ein und greift die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis mit gesonderter Beschwerde an.
Unsere Mandantin macht Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall geltend. Sie beziffert den Schaden auf Basis eines von ihr auf anwaltlichen Rat hin eingeholten Schadensgutachtens und begehrt die sog. fiktive Schadensabrechnung. Der Versicherer zahlt die Reparaturkosten laut Gutachten, meint aber, im Gutachten kalkulierte UPE-Teileaufschläge von 121,70 EUR und Verbringungskosten zum Lackierer von 120,00 EUR nicht auf Gutachtenbasis zahlen zu müssen. Es wird also von der Geschädigten durch ihre Anwälte Klage vor dem Amtsgericht Leipzig erhoben.
Unsere Mandantin soll sich als Fahrerin eines Pkw unerlaubt vom Unfallort entfernt haben. Im Ermittlungsverfahren schreibt die - zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretene - Mandantin, Halterin des mutmaßlich unfallbeteiligten Pkw, in einen ihr von der Polizei zugesandten Zeugenfragebogen auf die Frage nach dem Fahrer "Fahrer wie Halter" und sendet den Bogen an die Polizei. Es ergeht auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Strafbefehl des Amtsgerichtes Leipzig wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Dagegen legt die Angeklagte durch ihren Verteidiger Einspruch ein.
Unser Mandant wurde in 2003 als Motorradfahrer Opfer eines von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfalles. Nachdem er ab 2015 knapp drei Jahre lang vor dem Landgericht Leipzig gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer um Erwerbsschadensersatz prozessierte und letztlich vollständig obsiegte, legt der Versicherer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zum Oberlandesgericht Dresden ein.
Unser Mandant soll mit einem Pkw innerorts 22 km/h zu schnell gefahren sein. Die Ordnungsbehörde verhängt dafür die Regelgeldbuße von 80,00 EUR, ein Punkt "in Flensburg" wäre die Folge. Der Betroffene legt durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Unser Mandant soll einen "Handy-Verstoß" begangen haben, weil er beim Führen eines Pkw ein Mobiltelefon lediglich in der Hand hielt. Die Bußgeldbehörde verhängt dafür eine Geldbuße von 100,00 EUR, deren Folge auch die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister wäre. Der Betroffene legt durch seinen Verteidiger Einspruch dagegen ein.
Unsere Mandantin soll mit einem Pkw außerorts 22 km/h zu schnell gefahren sein. Die Ordnungsbehörde verhängt dafür die Regelgeldbuße von 70,00 EUR, ein Punkt "in Flensburg" wäre die Folge. Die Betroffene legt durch ihren Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.