Beschwerde erfolgreich - Landgericht Leipzig hebt vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf
Die Staatsanwaltschaft Leipzig wirft unserem Mandanten unter anderem vor, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben, wobei er durch den Unfall zuvor einen Sachschaden von 1.581,63 EUR netto verursacht habe. Das Amtsgericht Leipzig erlässt antragsgemäß einen dahingehenden Strafbefehl, der neben einer Geldstrafe die Entziehung der Fahrerlaubnis beinhaltet. Zugleich entzieht das Amtsgericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig gemäß § 111 a StPO. Der Angeklagte legt durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Strafbefehl ein und greift die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis mit gesonderter Beschwerde an. Der Verteidiger macht insbesondere geltend, dass die Verbringungskosten zum Lackierer im von der Staatsanwaltschaft zugrunde gelegten Kostenvoranschlag zivilrechtlich "fiktiv" keine ersatzfähige Position, also nicht gesichert als Schaden zugrunde zu legen seien. Ferner wendet er ein, die Polizei habe den Schaden optisch mit etwa 500,00 EUR taxiert, weshalb der Angeklagte auch nicht von einem höheren Schaden habe ausgehen müsse. Die Wertgrenze, bei der ein bedeutender Fremdschaden zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen könne, müsse höher als 1.500,00 EUR, aber zumindest bei diesem Betrag liegen, so der Verteidiger. Nach Abzug von 168,00 EUR Verbringungskosten werde diese Grenze aber unterschritten, hinzu komme das Problem, dass der Angeklagte allenfalls von einem Schaden ausging, den man "wegpolieren" könne. Das Landgericht folgt der Auffassung, wonach jedenfalls die Verbringungskosten aus der Schadenberechnung abzuziehen seien, weshalb die vom Landgericht angenommene Wertgrenze von 1.500,00 EUR hier unterschritten werde. Zudem habe der Verteidiger die Vorsatzproblematik in Bezug auf die Frage, ob der Angeklagte überhaupt erkannt habe, dass hier bedeutender Fremdschaden vorliege, zutreffend thematisiert. Aus diesen Gründen hebt das Landgericht Leipzig den Beschluss des Amtsgerichtes über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf (Landgericht Leipzig, Beschluss vom 29.01.2019, 1 Qs 19/19).