Unser Mandant soll versehentlich zu schnell gewesen sein. Das Amtsgericht verurteilt ihn in erster Instanz zu Geldbuße 160,00 EUR und einem Monat Fahrverbot. Hiergegen erhebt der Betroffene Rechtsbeschwerde. Die Verteidigung rügt, dass das Urteil nicht innerhalb der gesetzlichen Urteilsabsetzungsfrist schriftlich von der Richterin zur Akte gebracht worden sei.
Pkw-Totalschaden nach Verkehrsunfall. Im Schadengutachten stehen drei Restwertangebote von lokalen Restwertaufkäufern. Unser Mandant verkauft das Wrack an den Höchstbietenden. Einige Zeit später unterbreitet der Haftpflichtversicherer des Schädigers für das Wrack ein wesentlich höheres Restwertangebot eines ortsfremden Händlers.
Unser Mandant soll mit mindestens 1,52 Promille Auto gefahren sein. Sein Führerschein wird deshalb von der Polizei in sofort amtliche Verwahrung genommen, ihm wird damit das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr vorläufig untersagt. Der Beschuldigte beantragt in der Folge während des laufenden Strafverfahrens die Herausgabe seines Führerscheins.
Unsere Mandantin verlangt Schadensersatz nach Verkehrsunfall auf Basis eines von ihr eingeholten vorgerichtlichen Schadengutachtens. Der gegnerische Versicherer kürzt aus der Schadensumme UPE-Teileaufschläge, er kürzt die Stundenverrechnungssätze für die Reparaturarbeiten und streicht vom vorgerichtlichen Gutachter kalkulierte Beilackierungskosten.
Unser Mandant soll während der Fahrt mit einem Handy telefoniert haben, das soll ihn 70,00 EUR kosten und einen Punkt „in Flensburg“ zur Folge haben. Vor dem Amtsgericht räumt der Betroffene schriftlich ein, der Fahrer gewesen zu sein und teilt zugleich mit, er äußere sich in der Hauptverhandlung nicht weiter.