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Landgericht Leipzig bestätigt Herausgabe des Führerscheins nach Alkoholfahrt mit mindestens 1,52 Promille - Feuerwehrparkplatz war kein öffentlicher Verkehrsraum

Unser Mandant soll mit mindestens 1,52 Promille Auto gefahren sein. Sein Führerschein wird deshalb von der Polizei in sofort amtliche Verwahrung genommen, ihm wird damit das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr vorläufig untersagt. Der Beschuldigte beantragt in der Folge während des laufenden Strafverfahrens die Herausgabe seines Führerscheins.

Amtsgericht Leipzig spricht Beilackierungskosten, UPE-Aufschläge und gekürzte Stundenverrechnungssätze zu - auch bei "fiktiver" Schadenabrechnung

Unsere Mandantin verlangt Schadensersatz nach Verkehrsunfall auf Basis eines von ihr eingeholten vorgerichtlichen Schadengutachtens. Der gegnerische Versicherer kürzt aus der Schadensumme UPE-Teileaufschläge, er kürzt die Stundenverrechnungssätze für die Reparaturarbeiten und streicht vom vorgerichtlichen Gutachter kalkulierte Beilackierungskosten.

OLG Hamm hebt Urteil des Amtsgerichtes Schwerte auf - wegen Verletzung rechtlichen Gehörs des Betroffenen

Unser Mandant soll während der Fahrt mit einem Handy telefoniert haben, das soll ihn 70,00 EUR kosten und einen Punkt „in Flensburg“ zur Folge haben. Vor dem Amtsgericht räumt der Betroffene schriftlich ein, der Fahrer gewesen zu sein und teilt zugleich mit, er äußere sich in der Hauptverhandlung nicht weiter.