Unsere Mandantin soll mit einem Pkw innerorts 28 km/h zu schnell gefahren sein. Die Verwaltungsbehörde verhängt dafür ein Bußgeld von 100,00 EUR, die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister droht.
Unsere Mandantin soll mit einem Pkw außerorts 41 km/h zu schnell gefahren sein. Die Ordnungsbehörde verhängt dafür die Regelgeldbuße von 160,00 EUR und einen Monat Fahrverbot, zwei Punkte "in Flensburg" wäre die Folge. Die Betroffene legt durch ihren Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Unser Mandant soll außerorts mit einem Pkw um 25 km/h zu schnell gefahren sein. Das soll ihn 70,00 EUR kosten und einen Punkt für ihn "in Flensburg" zur Folge haben. Gegen den Bußgeldbescheid legt der Betroffene Einspruch ein.
Die Staatsanwaltschaft Leipzig wirft unserem Mandanten vor, grob verkehrswidrig und rücksichtslos abgebogen zu sein und dadurch Fußgänger gefährdet zu haben. Das Amtsgericht Leipzig erlässt antragsgemäß einen dahingehenden Strafbefehl, der neben einer Geldstrafe die Entziehung der Fahrerlaubnis beinhaltet. Zugleich entzieht das Amtsgericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig gemäß § 111 a StPO.
Die Staatsanwaltschaft Cottbus wirft unserem Mandanten vor, vorsätztlich grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt und dadurch den Überholten gefährdet zu haben. Sie erhebt deshalb Anklage vor dem Amtsgericht Bad Liebenwerda mit dem Vorwurf der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung. Der Angeschuldigte sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so die Staatsanwaltschaft - der Vorwurf zielt auf die Entziehung der Fahrerlaubnis ab.
Das Amtsgericht Leipzig hatte dem Verurteilten wegen alkoholbedingter Straßenverkehrsgefährdung in Tatmehrheit mit einer Trunkenheitsfahrt und Unfallflucht unter anderem die Fahrerlaubnis entzogen und die Fahrerlaubnisbehörde angewiesen, vor Ablauf von 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen (sog. Sperrfrist). Unser Mandant nimmt nach Rechtskraft der Entscheidung an einem Seminar "Leipzig 2000" teil.
Unser Mandant soll mit einem Pkw auf der Autobahn einen erheblichen Abstandsverstoß begangen haben. Er soll statt erforderlicher 47,50 m Abstand bei 114 km/h nur 12 m Abstand gewahrt haben. Dafür soll gegen ihn mit dem Bußgeldbescheid neben der Regelgelbuße auch ein Monat Fahrverbot verhängt werden.
Unser Mandant soll mit einem Pkw innerorts 21 km/h zu schnell gefahren sein. Das soll ihn 80,00 EUR Bußgeld kosten und einen Punkt "in Flensburg" zur Folge haben. Nach der Tat meldet sich der Betroffene verbindlich zu einem Fahreignungsseminar (FES) an.
Unser Mandant soll innerorts in einer 30er-Zone mit einem Pkw 55 km/h gefahren sein. Das soll ihn 80,00 EUR kosten und die Eintragung eines Punktes "in Flensburg" zur Folge haben. Der Betroffene legt durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Unser Mandant soll mit einem Pkw fahrend eine rote Ampel missachtet haben. Die Ampel soll dabei schon länger als eine Sekunde Rotlicht gezeigt haben. Das Amtsgericht Leipzig verurteilt ihn deshalb zu Geldbuße und einem Monat Fahrverbot, die Eintragung von zwei Punkten "in Flensburg" wäre die Folge.