Verkehrsrecht Leipzig

Nebenpflichten im Arbeitsverhältnis

Auch im Arbeitsverhältnis hat nach seinem Inhalt jede Vertragspartei Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB).

Dem Arbeitnehmer obliegt in erster Linie die Loyalitäts- bzw. Treuepflicht. Er hat seine Arbeitsleistung so zu erbringen, wie es dem wohlverstandenen Interesse des Arbeitgebers entspricht. Er hat dabei den Arbeitgeber und Mitarbeiter vor Schäden zu bewahren und sich im Rahmen seiner Position im Betrieb so zu verhalten, dass der Vertragszweck bestmöglich erreicht wird. Er hat beispielsweise Arbeitsverhinderungen unverzüglich anzuzeigen, ggf. Erkrankungen nachzuweisen (Nachweispflichten aus dem Arbeitsvertrag oder dem Entgeltfortzahlungsgesetz), ihm ist Wettbewerb zum Arbeitgeber während des bestehenden Arbeitsverhältnisses verboten (§ 60 Abs. 1 HGB), er unterliegt der Verschwiegenheit und hat sich an die vom Arbeitgeber aufgestellten Regeln der betrieblichen Ordnung (§ 106 Satz 2 GewO) zu halten. Im Arbeitsvertrag kann auch ein (entschädigungspflichtiges) Wettbewerbsverbot als sogenannte nachvertragliche Treuepflicht für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden (§§ 110 GewO, 74 bis 75 f HGB). Auch die Pflicht zur Verschwiegenheit wirkt über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Die schuldhafte Verletzung von arbeitsvertraglichen Nebenpflichten kann - regelmäßig nach Abmahnung – an sich ein Grund für Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein und auch zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers führen.

Dem Arbeitgeber obliegt als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag insbesondere die Fürsorgepflicht. Er muss den Betrieb und den Arbeitsplatz so gestalten, dass insbesondere Leben und Gesundheit des Ar-beitnehmers, soweit es die Eigenart des Betriebes gestattet, geschützt sind, §§ 62 Abs. 1 HGB, 618 BGB. Es gibt dazu weitgehend gesetzliche Regelungen wie das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitssicherheitsgesetz, die Arbeitsstättenverordnung. Der Arbeitgeber hat auch die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu wahren und zu schützen. Er hat Diskriminierungen aus Gründen des Alters, des Geschlechtes, der sexuellen Identität, der Religion oder der ethnischen Herkunft zu unterlassen. Näheres dazu regelt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, AGG. Schließlich hat der Arbeitgeber das vom Arbeitnehmer in den Betrieb eingebrachte Eigentum zu schützen