Unser Mandant soll innerorts mit einem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h überschritten haben. Die Bußgeldbehörde verhängt eine erhöhte Geldbuße von 325,00 EUR und daneben einen Monat Fahrverbot. Gegen den Bußgeldbescheid erhebt der anwaltlich vertretene Betroffene Einspruch.
Unser Mandant wurde wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,2 Promille verurteilt, wobei die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 9 Monaten verhängt wurde. Nach Rechtskraft der Entscheidung nimmt der Verurteilte auf Anraten seines Verteidigers an einem speziellen Nachschulungskurs für alkoholauffällige Kraftahrer teil und stellt beim Amtsgericht Leipzig einen Antrag auf Aufhebung der Sperrfrist.
Unser Mandant soll mit einem Pkw außerorts 21 km/h zu schnell gefahren sein. Die Ordnungsbehörde verhängt dafür die Regelgeldbuße von 100,00 EUR, ein Punkt "in Flensburg" wäre die Folge. Der Betroffene legt durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Unser Mandant soll mit einem E-Scooter wegen Alkohol im Blut absolut fahruntüchtig im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs gewesen sein. Das Amtsgericht erlässt deshalb auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt. Die Fahrerlaubnis soll entzogen und eine Sperre für die Wiederteilung von 9 Monaten verhängt werden. Der Angeschuldigte legt durch seinen Verteidiger Einspruch dagegen ein.
Unser Mandant soll mit einem Pkw gefahren sein und dabei sein Mobiltelefon benutzt haben. Die Ordnungsbehörde verhängt dafür die Regelgeldbuße von 100,00 EUR, ein Punkt "in Flensburg" wäre die Folge. Der Betroffene legt durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Unser Mandant soll mit einem Pkw außerorts 21 km/h zu schnell gefahren sein. Die Ordnungsbehörde verhängt dafür die Regelgeldbuße von 100,00 EUR, ein Punkt "in Flensburg" wäre die Folge. Der Betroffene legt durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Unser Mandant soll innerorts mit einem Pkw das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachtet haben, wobei die Rotphase länger als eine Sekunde betragen habe. Die Bußgeldbehörde verhängt die Regelgeldbuße von 200,00 EUR und daneben einen Monat Fahrverbot. Gegen den Bußgeldbescheid erhebt der anwaltlich vertretene Betroffene Einspruch.
Unser Mandant soll außerorts mit einem Pkw fahrlässig um 35 km/h zu schnell unterwegs gewesen sein. Die Bußgeldbehörde verhängt eine Geldbuße von 200,00 EUR. Ein Punkt im FAER wäre die Folge. Gegen den Bußgeldbescheid erhebt der anwaltlich vertretene Betroffene Einspruch.
Unser Mandant soll mit einem Pkw ein Überholverbot missachtet haben. Deshalb wird gegen ihn von der Bußgeldbehörde eine Geldbuße von 70,00 EUR verhängt. Ein Punkt "in Flensburg" wäre die Folge. Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verurteilt das Amtsgericht Rosenheim den von der Hauptverhandlung abwesenden Betroffenen, der in der Hauptverhandlung auch nicht anwaltlich vertreten ist, wegen vorsätzlicher Begehung zu einer Geldbuße von 140,00 EUR. Dagegen beantragt der Verteidiger Zulassung der Rechtsbeschwerde, die er zudem einlegt.
Der Einspruch unseres Mandanten gegen einen Bußgeldbescheid, mit dem 440,00 EUR Geldbuße und ein Monat Fahrverbot verhängt worden waren, wurde vom Amtsgericht Wernigerode in der Hauptverhandlung verworfen. Das Amtsgericht begründete dies damit, dass es den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden habe und auch sein Verteidiger nicht erschienen sei. Dagegen legt der Betroffene durch seinen Verteidiger Rechtsbeschwerde ein.