Verkehrsrecht Leipzig

Änderung von Arbeitsverhältnissen

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit im Rahmen seines Direktionsrechtes (§ 106 GewO) einseitig die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses vorzugeben, soweit sich dies im Rahmen des Arbeitsvertrages und der tariflichen oder gesetzlichen Regelungen hält und billigem Ermessen entspricht.

Der Arbeitsvertrag selbst kann nur auf zwei Wegen abgeändert werden: Durch Vereinbarung oder Änderungskündigung.

Einvernehmlich können alle Vertragsbedingungen abgeändert werden, soweit dem nicht Recht und Gesetz, ggf. auch Tarifrecht, entgegenstehen. Für vorformulierte Änderungsvereinbarungen gelten ebenso die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der §§ 305 ff. BGB.

Die einseitige Änderung arbeitsvertraglicher Regelungen lässt sich nur über eine Änderungskündigung erreichen.

Der Arbeitgeber wird bei Arbeitsverhältnissen, die nicht nach § 23 KSchG dem Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unterfallen, den Weg einer Änderungskündigung kaum beschreiten. Er wird eher eine Beendigungskündigung aussprechen, wenn keine einvernehmliche Änderung des Vertrages zu erreichen ist.

Unterfällt das betroffene Arbeitsverhältnis nach § 23 KSchG dem Kündigungsschutz, muss die Beendigungskündigung immer das letzte Mittel sein. Zunächst hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob eine Beschäftigung des Arbeitnehmers zu geänderten Bedingungen möglich wäre. Ist das der Fall, hat eine Änderungskündigung Vorrang vor einer Beendigungskündigung. Eine gleichwohl ausgesprochene Beendigungskündigung wäre sozial ungerechtfertigt, weil unverhältnismäßig und damit insgesamt unwirksam.

Auch die Änderungskündigung muss in Schriftform erfolgen. Bestandteil der Änderungskündigung ist das Angebot zur Vertragsänderung, das deshalb ebenso der Schriftform bedarf.

Gegen eine Änderungskündigung muss binnen 3 Wochen ab Zugang beim Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden, § 4 Satz 2 KSchG.

Spricht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus, kann der Arbeitnehmer das damit verbundene Angebot auf den Abschluss eines geänderten Arbeitsvertrages unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber binnen 3 Wochen nach dem Zugang der Kündigung erklären (§ 2 KSchG).