Arbeitszeugnis

Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses, § 109 Abs. 1 GewO. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu der Dauer und der Art der Tätigkeit enthalten (einfaches Arbeitszeugnis). Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber im Zeugnis zusätzlich Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis beurteilen (qualifiziertes Arbeitszeugnis).

Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es ist wohlwollend abzufassen. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere Aussage als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage zu treffen, § 109 Abs. 2 GewO (keine „codierten“ Informationen „zwischen den Zeilen“).

Das Zeugnis ist maschinenschriftlich auf dem üblichen Geschäftspapier des Arbeitgebers abzufassen. Es muss kopierfähig sein und darf beispielsweise nicht derart geknickt sein, dass nach dem Kopieren sichtbare Streifen verbleiben.

Das Endzeugnis muss regelmäßig unabhängig vom Zeitpunkt der Erstellung auf das Datum des Ausscheidens datiert sein.

Im Allgemeinen wird das Zeugnis in eine Tätigkeitsbeschreibung und eine Leistungsbeurteilung gegliedert. Die beiden Teile werden in der Regel in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Mit zunehmender Dauer eines Arbeitsverhältnisses wird auch eine zunehmende Ausführlichkeit eines Zeugnisses zu erwarten sein. Die branchenübliche Erwähnung spezieller Eigenschaften gehört in ein qualifiziertes Zeugnis, klassisch zum Beispiel die Ehrlichkeit einer Kassiererin.

Es hat sich in der Praxis eine eigene Zeugnissprache entwickelt. Man wird von einer allgemein verbreiteten sechsstufigen Bewertungsskala ausgehen können, die in etwa wie folgt lautet:

Sehr gut = „stets (bzw. immer oder jederzeit) zu unserer vollsten Zufriedenheit“ Gut = „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ Befriedigend = „stets zu unserer Zufriedenheit“ Ausreichend = „zu unserer Zufriedenheit“ Mangelhaft = „im Groben und Ganzen (bzw. im Wesentlichen) zur Zufriedenheit (bzw. zufriedenstellend)“ Ungenügend = „hat sich bemüht, den Anforderungen gerecht zu werden“ oder „mit großem Fleiß und Interesse tätig gewesen“ o.ä.

Auszugehen ist regelmäßig von einer durchschnittlichen Bewertung. Macht der Arbeitnehmer eine überdurchschnittliche Bewertung geltend, muss er die dafür zugrunde liegenden Tatsachen darlegen und beweisen. Bewertet der Arbeitgeber unterdurchschnittlich, muss er die dafür zugrunde liegenden Tatsachen darlegen und beweisen.

Auf die Erteilung des Zeugnisses kann vor dem Arbeitsgericht geklagt werden.

Liegen formelle oder inhaltliche Mängel des erteilten Zeugnisses vor, kann der Arbeitnehmer auf Zeugnisberichtigung klagen.