Unser Mandant soll mit einem Pkw einen Rotlichtverstoß unter einer Sekunde begangen haben. Neben der Regelgeldbuße von 90,00 EUR wäre ein Punkt "in Flensburg" die Folge. Gegen den Bußgeldbescheid erhebt der anwaltlich vertretene Betroffene Einspruch.
Unser Mandant soll als Fahrer eines Pkw auf einem Parkplatz eines Einkaufszentrums gedriftet sein und dabei die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und einen Zaun beschädigt haben. Dann soll er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt und mit dem Fahrzeug eine hunderte Meter lange Betriebsmittelspur hinterlassen haben. Hierfür erlässt das Amtsgericht Chemnitz auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den vielfach vorbestraften Mandanten einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen, entzieht ihm die Fahrerlaubnis und verhängt eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 6 Monaten. Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis unterbleibt. Der Angeklagte legt durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Strafbefehl ein.
Unsere Mandantin soll außerorts mit einem Pkw 49 km/h zu schnell gefahren sein. Neben der Regelgeldbuße von 160,00 EUR wird von der Bußgeldbehörde ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Gegen den Bußgeldbescheid erhebt die anwaltlich vertretene Betroffene Einspruch.
Die Staatsanwaltschaft Halle wirft unserem Mandanten vor, er habe mit einem Pkw grob verkehrswidrig und rücksichtslos eine stehende Straßenbahn links überholt und dabei einen Fußgänger mit der Folge erheblicher Verletzungen überfahren, Straßenverkehrsgefährdung, § 315 c StGB. Zuvor hatte schon die Polizei an Ort und Stelle den Führerschein des Beschuldigten sichergestellt. Das Amtsgericht Halle erlässt nach Widerspruch des Beschuldigten gegen die Sicherstellung einen Beschluss nach § 111 a StPO, mit dem dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wird. Nach Akteneinsicht legt der Beschuldigte durch seinen Verteidiger Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ein.
Unser Mandant soll mit einem Pkw außerorts um 26 km/h zu schnell gefahren sein. Die Bußgeldbehörde verhängt dafür 80,00 EUR Geldbuße. Ein Punkt im Fahreignungsregister wäre außerdem die Folge. Der Betroffene legt durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Unser Mandant soll als Fahrer eines Lkw eigenmächtig von einer Fahrtroute seiner Tour abgewichen sein. Der Arbeitgeber verdächtigt ihn, dass er ohne Absprache mit dem Sattelzug des Arbeitgebers zu sich nach Hause habe fahren wollen. Er kündigt sein Arbeitsverhältnis darauf während der Fahrt telefonisch fristlos, danach noch einmal schriftlich außerordentlich, zahlt ihm einen noch offenen Monatlohn sowie Spesen nicht, ebenso keine Vergütung für den Zeitraum ab Ausspruch der mündlichen Kündigung. Zudem macht der Arbeitgeber Schadensersatz wegen Beschädigung seines Lkw durch den Arbeitnehmer und Ersatz für erhöhte Spritkosten wegen des vom Arbeitnehmer aus Sicht des Arbeitgebers gefahrenen Umwegs geltend.
Unser Mandant soll mit einem Pkw innerorts 22 km/h zu schnell gefahren sein. Die Ordnungsbehörde verhängt dafür die Regelgeldbuße von 80,00 EUR, ein Punkt "in Flensburg" wäre die Folge. Der Betroffene legt durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Unser Mandant soll mit einem Pkw rotes Lichtzeichen missachtet haben und außerdem ohne gesetzten Blinker abgebogen sein. Mit dem Bußgeldbescheid wird eine Geldbuße von insgesamt 100,00 EUR verhängt, ein Punkt "in Flensburg" wäre die Folge. Der Betroffene legt durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Unser Mandant soll innerorts mit einem Pkw 14 km/h zu schnell gefahren sein und gleichzeitig mit einem Handy telefoniert haben. Gegen den diesbezüglichen Bußgeldbescheid, der einen Punkt "in Flensburg" nach sich zieht, erhebt der anwaltlich vertretene Betroffene Einspruch.
Unser Mandant soll innerorts mit einem Pkw 30 km/h zu schnell gefahren sein. Wegen Voreintragungen erhöht die Ordnungsbehörde das Bußgeld von regelmäßig 100,00 EUR auf 130,00 EUR. Gegen den Bußgeldbescheid erhebt der anwaltlich vertretene Betroffene Einspruch.