Verkehrsrecht Leipzig

Amtsgericht Eilenburg stellt Verfahren ein - Messung mit LEIVTEC XV 3 problematisch

Unser Mandant soll mit einem Pkw außerorts um 26 km/h zu schnell gefahren sein. Die Bußgeldbehörde verhängt dafür 80,00 EUR Geldbuße. Ein Punkt im Fahreignungsregister wäre außerdem die Folge. Der Betroffene legt durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Wegen einer der Verteidigung bekannten Problematik des Messgerätes LEIVTEC XV3 gibt der Betroffene durch seinen Verteidiger eine sachverständige Überprüfung der Messung in Auftrag. Der Sachverständige kommt zum Ergebnis, dass bei der Messung die mittlerweile ergänzte Gebrauchsanweisung des Gerätes nicht eingehalten worden wäre. Der Sachverständige hält die Messung deshalb im Ergebnis für nicht verwertbar. Die Verteidigung legt diese Stellungnahme dem Gericht vor, ergänzt um eine Bescheinigung, wonach der Betroffene nach dem Vorfall an einem Fahrsicherheitstraining teilgenommen habe. Zugleich wird beantragt, den Betroffenen außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss freizusprechen oder das Verfahren nach billigem Ermessen einzustellen. Das Amtsgericht Eilenburg wählt die Variante der Einstellung (Beschluss vom 04.03.2021, Az.: 8 OWi 951 Js 62575/20).

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