Unser Mandant soll mit einem Pkw außerorts um 44 km/h zu schnell gefahren sein. Die Bußgeldbehörde verhängt dafür 160,00 EUR Geldbuße und einen Monat Fahrverbot. Zwei Punkte im Fahreignungsregister wären außerdem die Folge. Der Betroffene legt durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Unser Mandant soll außerorts mit einem Pkw vorsätzlich um 51 km/h zu schnell gefahren sein. Der Betroffene legt gegen den Bußgeldbescheid durch seinen Verteidiger Einspruch ein und wird vom AG Waren (Müritz) zu einer Geldbuße von 500,00 EUR und einem Monat Fahrverbot verurteilt. Dagegen erhebt der Verteidiger des Betroffenen Rechtsbeschwerde und begründet diese insbesondere auch mit der Verfahrensrüge.
Unser Mandant wurde wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK unter 1,6 Promille verurteilt, wobei die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 8 Monaten verhängt wurde. Nach Rechtskraft der Entscheidung nimmt der Verurteilte auf Anraten seines Verteidigers an einem speziellen Nachschulungskurs für alkoholauffällige Kraftahrer teil und stellt beim Amtsgericht Borna einen Antrag auf Aufhebung der Sperrfrist.
Unser Mandant flog von Dresden über Frankfurt/Main nach New York. Der Flug war derart verspätet, dass der Mandant außerplanmäßig in NY übernachten musste. Die Airline zahlt zunächst weder den Ausgleichsanspruch von 600,00 EUR wegen Flugverspätung, noch Hotelkosten von 242,00 EUR für eine Übernachtung und Taxikosten von 52,70 EUR. Es wird also Klage vor dem Amtsgericht Dresden erhoben.
Unser Mandant soll unter Wirkung von THC ein Kraftfahrzeug geführt haben. Gegen den Bußgeldbescheid mit 500,00 EUR Geldbuße und einem Monat Fahrverbot legt er Einspruch ein. Der Verteidiger beantragt, den Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung beim Amtsgericht Erfurt zu entbinden, weil der Betroffene zwar die Fahrereigenschaft einräume, sich aber im Übrigen zur Sache in der Hauptverhandlung nicht einlassen werde. Diesen Antrag lehnt der Amtsrichter ab und beharrt auf dem Erscheinen des Betroffenen. Nachdem weder Betroffener noch Verteidiger zur Verhandlung erscheinen, verwirft das Amtsgericht den Einspruch durch Urteil. Dagegen legt der Betroffene durch seinen Verteidiger Rechtsbeschwerde ein.
Unser Mandant soll innerorts mit einem Pkw 33 km/h zu schnell gefahren sein. Für ihn existieren schon 3 verwertbare Voreintragungen im Fahreignungsregister wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten. Neben einer leicht erhöhten Geldbuße wird von der Bußgeldbehörde ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Gegen den Bußgeldbescheid erhebt der anwaltlich vertretene Betroffene Einspruch.
Unser Mandant soll innerorts mit einem Pkw 27 km/h zu schnell gefahren sein. Innerhalb eines Jahres vor dieser Fahrt war ein Bußgeldbescheid gegen ihn wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h rechtskräftig geworden. Neben der Regelgeldbuße wird von der Bußgeldbehörde ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Gegen den Bußgeldbescheid erhebt der anwaltlich vertretene Betroffene Einspruch.
Unser Mandant wurde wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK unter 1,6 Promille verurteilt, wobei die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 5 Monaten verhängt wurde. Nach Rechtskraft der Entscheidung nimmt der Verurteilte auf Anraten seines Verteidigers an einem speziellen Nachschulungskurs für alkoholauffällige Kraftahrer teil und stellt beim Amtsgericht Leipzig einen Antrag auf Aufhebung der Sperrfrist.
Unser Mandant soll als Fahrer eines Pkw innerorts 25 km/h zu schnell gefahren sein. Dafür verhängt die Verwaltungsbehörde ein Bußgeld, ein Punkt im Fahreignungsregister wäre die Folge. Der Betroffene legt gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein.
Unser Mandant soll mit einem Pkw innerorts um 35 km/h zu schnell gefahren sein. Die Bußgeldbehörde verhängt ein wegen Voreintragungen auf 240,00 EUR erhöhtes Bußgeld sowie einen Monat Fahrverbot. Der Verteidiger legt für den Betroffenen Einspruch ein. Nach Anberaumung der Hauptverhandlung beantragt er, den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Das Amtsgericht Halle teilt darauf mit, dass der Antrag derzeit zurückzuweisen sei, weil die vorgelegte Vollmachtsurkunde des Verteidigers für diesen Antrag nicht ausreiche. Weder Betroffener, noch Verteidiger erscheinen zum Termin. In der Hauptverhandlung erkennt das Gericht, dass die Vollmacht doch ausreiche und entbindet durch Beschluss in der Hauptverhandlung - in Abwesenheit von Verteidiger und Betroffenem - den Betrofenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, um darauf sogleich - in Abwesenheit von Verteidiger und Betroffenem - zur Sache zu verhandeln und den Betroffenen zu den Sanktionen des Bußgeldbescheides zu verurteilen. Dagegen erhebt der Betroffene durch seinen Verteidiger Rechtsbeschwerde. Die Amtsrichterin verwirft nun die Rechtsbeschwerde, weil sie verfristet begründet worden sei. Dagegen wiederum beantragt der Verteidiger die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes.