Verkehrsrecht Leipzig

OLG Rostock hebt Urteil mit einem Monat Fahrverbot auf - Amtsrichter begründete Urteil nicht rechtzeitig

Unser Mandant soll außerorts  mit einem Pkw vorsätzlich um 51 km/h zu schnell gefahren sein. Der Betroffene legt gegen den Bußgeldbescheid durch seinen Verteidiger Einspruch ein und wird vom AG Waren (Müritz) zu einer Geldbuße von 500,00 EUR und einem Monat Fahrverbot verurteilt. Dagegen erhebt der Verteidiger des Betroffenen Rechtsbeschwerde und begründet diese insbesondere auch mit der Verfahrensrüge. Der Betroffene macht durch seinen Verteidiger geltend, dass die 5-wöchige Frist seit der Urteilsverkündung, binnen derer das begründete Urteil zu den Akten gelangen muss, nicht eingehalten worden sei. Die Generalstaatsanwaltschaft holt dazu eine dienstliche Stellungnahme des erstinstanzlich erkennden Richters ein. Dieser räumt die Fristüberschreitung ein, beruft sich diesbezüglich allerdings auf eine auf verschiedene Ursachen gestützte  Arbeitsüberlastung, die ihn an der fristgemäßen Urteilsabsetzung gehindert habe. Die Generalstaatsanwaltschaft und ihr folgend das Oberlandesgericht Rostock kommen danach zu der Erkenntnis, dass den Richter kein unabwendbarer Einzelfall an der rechtzeitigen Urteilsabsetzung hinderte, sondern generelle Arbeitsüberlastung. Damit liege, so das OLG im Ergebnis, kein nicht voraussehbarer Umstand im Einzelfall vor, der die Fristüberschreitung rechtfertigen könne.Das Urteil sei also aufzuheben, weil es gem. § 338 Nr. 7 StPO wegen der Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen sei (OLG Rostock, Beschluss vom 23.08.2019, Az.: 21 Ss OWi 210/19 [B]).

Zurück