Verkehrsrecht Leipzig

Amtsgericht Potsdam stellt Verfahren wegen Verjährung ein - Postzustellungsurkunde für Bußgeldbescheid existiert nicht

Unser Mandant soll mit einem Pkw außerorts um 44 km/h zu schnell gefahren sein. Die Bußgeldbehörde verhängt dafür 160,00 EUR Geldbuße und einen Monat Fahrverbot. Zwei Punkte im Fahreignungsregister wären außerdem die Folge. Der Betroffene legt durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Er macht nach Akteneinsicht bereits gegenüber der Verwaltungsbehörde geltend, dass der Bußgeldbescheid erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung zugestellt worden sei. Die Behörde tritt dem mit einer unzutreffenden Sachverhaltsdarstellung entgegen, sodass erst das Amtsgericht Potsdam  im Beschlussverfahren das Verfahren wegen Verjährung einstellt. Denn, so das AG Potsdam, es ergebe sich aus der Akte, dass nur ein einziger Bußgeldbescheid existiere, für dessen erste Zustellung es keine Postzustellungsurkunde gebe. Die offenbar wiederholte Zustellung nach Ablauf der Verjährungsfrist habe die Verjährung nicht mehr unterbrechen können (Amtsgericht Potsdam, Beschluss vom 09.09.2019, Az.: 87 OWi 451 Js-Owi 22894/19 (370/19).

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