Unser Mandant soll mit einem Pkw eine Ampel passiert haben, obwohl diese bereits 2,45 Sekunden lang Rotlicht zeigte. Neben der Regelgeldbuße wird von der Bußgeldbehörde ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Gegen den Bußgeldbescheid erhebt der anwaltlich vertretene Betroffene Einspruch.
Unsere Mandantin soll innerorts mit einem Pkw 37 km/h zu schnell gefahren sein. Neben der Regelgeldbuße wird von der Bußgeldbehörde ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Gegen den Bußgeldbescheid erhebt die anwaltlich vertretene Betroffene Einspruch.
Unsere Mandanten, Fahrerin und Haftpflichtversicherer eines Pkw, wurden nach einem Verkehrsunfall gemeinsam auf vollen Schadensersatz verklagt. Die Beklagte zu 1) erhebt durch uns Widerklage gegen die Fahrerin, den Halter und Versicherer des anderen Fahrzeugs auf vollen Schadensersatz zugunsten der Beklagten zu 1). Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger erstattet vor Gericht ein Gutachten zum streitigen Unfallhergang und wird in der Folge vom Kläger und Widerbeklagten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der gerichtliche Sachverständige würde in Kaskofällen Aufträge von der Beklagten zu 2), dem Versicherer der Beklagten zu 1), erhalten, weshalb befürchtet werden müsse, dass er nicht unparteiisch sei, so der Kläger.
Unsere Mandantin wurde wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK unter 1,6 Promille verurteilt, wobei die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 9 Monaten verhängt wurde. Nach Rechtskraft der Entscheidung nimmt die Verurteilte auf Anraten ihres Verteidigers an einem speziellen Nachschulungskurs für alkoholauffällige Kraftahrer teil und stellt beim Amtsgericht Augsburg einen Antrag auf Aufhebung der Sperrfrist, hilfsweise Abkürzung derselben.
Unser Mandant soll mit einem Pkw innerorts 21 km/h zu schnell gefahren sein. Die Ordnungsbehörde verhängt dafür die Regelgeldbuße von 80,00 EUR, ein Punkt "in Flensburg" wäre die Folge. Der Betroffene legt durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Unsere Mandanten, Fahrschüler, Fahrlehrer und Haftpflichtversicherer, werden auf Schadensersatz verklagt. Der Fahrschüler sei mit dem Fahrschul-Pkw, als er überholt wurde, nach links gegen den überholenden Pkw gefahren, so der Kläger. Der Fahrschüler wendet ein, er hafte, weil er erst am Beginn der Ausbildung stand und auf Ausbildungsfahrt gewesen sei, von vornherein nicht. Im Übrigen wenden alle Beklagten ein, der Kläger habe unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit riskant überholt, habe das Fahrschulfahrzeug geschnitten und somit den Schaden beim Wiedereinscheren von links nach rechts selbst verursacht.
Unser Mandant soll mit einem Pkw außerorts auf einer Autobahn 55 km/h zu schnell gefahren sein. Die Bußgeldbehörde verhängt deshalb eine wegen zwei Voreintragungen auf 720,00 EUR erhöhte Geldbuße und das dafür regelmäßig vorgesehene Fahrverbot von einem Monat. Der Betroffene legt gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein.
Unser Mandant wurde in 2003 als Motorradfahrer Opfer eines von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfalles. Nachdem er ab etwa 2008 erwerbsunfähig wurde und der eintrittpflichtige Versicherer bis zum dritten Quartal 2014 u.a. Erwerbsschadensersatz geleistet hatte, stellte der Versicherer ab dem vierten Quartal 2014 jegliche weiteren Zahlungen ein. Der Geschädigte habe ein neurotisches Rentengehren entwickelt, so der Versicherer, dafür hafte der Versicherer nicht mehr. Man biete 10.000,00 EUR zur endgültigen Abfindung an oder der Geschädigte solle prozessieren, so der Versicherer weiter. Der geschädigte Motorradfahrer erhebt Klage.
Unser Mandant war wegen alkoholbedingter Straßenverkehrsgefährung rechtskräftig verurteilt worden, wobei seine Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von noch 8 Monaten verhängt worden war. Der Verurteilte beantragt nun - nach Rechtskraft - durch seinen Verteidiger die Aufhebung der Sperre, hilfweise die Abkürzung.
Unser Mandant soll die zulässige Geschwindigkeit mit einem Pkw innerorts um 38 km/h überschritten haben. Die Bußgeldbehörde erhöht die Regelgeldbuße wegen mehrerer einschlägiger Voreintragungen auf 240,00 EUR und verhängt einen Monat Fahrverbot. Dagegen erhebt der Betroffene durch seinen Verteidiger Einspruch.