Unser Mandant soll mit einem Lkw außerorts 16 km/h zu schnell gefahren sein. Die Ordnungsbehörde verhängt dafür die Regelgeldbuße von 70,00 EUR, ein Punkt "in Flensburg" wäre die Folge. Der Betroffene legt durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Unser Mandant soll mit einem Lkw innerorts 27 km/h zu schnell gefahren sein. Neben der Regelgeldbuße wird von der Bußgeldbehörde ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Gegen den Bußgeldbescheid erhebt der anwaltlich vertretene Betroffene Einspruch.
Unser Mandant soll mit einem Pkw außerorts 22 km/h zu schnell gefahren sein. Die Bußgeldbehörde verhängt dafür die Regelgeldbuße von 70,00 EUR, ein Punkt "in Flensburg" wäre die Folge. Der Betroffene legt durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Unser Mandant soll mit einem Pkw eine Ampel passiert haben, obwohl diese bereits 2,45 Sekunden lang Rotlicht zeigte. Neben der Regelgeldbuße wird von der Bußgeldbehörde ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Gegen den Bußgeldbescheid erhebt der anwaltlich vertretene Betroffene Einspruch.
Unsere Mandantin soll innerorts mit einem Pkw 37 km/h zu schnell gefahren sein. Neben der Regelgeldbuße wird von der Bußgeldbehörde ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Gegen den Bußgeldbescheid erhebt die anwaltlich vertretene Betroffene Einspruch.
Unsere Mandanten, Fahrerin und Haftpflichtversicherer eines Pkw, wurden nach einem Verkehrsunfall gemeinsam auf vollen Schadensersatz verklagt. Die Beklagte zu 1) erhebt durch uns Widerklage gegen die Fahrerin, den Halter und Versicherer des anderen Fahrzeugs auf vollen Schadensersatz zugunsten der Beklagten zu 1). Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger erstattet vor Gericht ein Gutachten zum streitigen Unfallhergang und wird in der Folge vom Kläger und Widerbeklagten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der gerichtliche Sachverständige würde in Kaskofällen Aufträge von der Beklagten zu 2), dem Versicherer der Beklagten zu 1), erhalten, weshalb befürchtet werden müsse, dass er nicht unparteiisch sei, so der Kläger.
Unsere Mandantin wurde wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK unter 1,6 Promille verurteilt, wobei die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 9 Monaten verhängt wurde. Nach Rechtskraft der Entscheidung nimmt die Verurteilte auf Anraten ihres Verteidigers an einem speziellen Nachschulungskurs für alkoholauffällige Kraftahrer teil und stellt beim Amtsgericht Augsburg einen Antrag auf Aufhebung der Sperrfrist, hilfsweise Abkürzung derselben.
Unser Mandant soll mit einem Pkw innerorts 21 km/h zu schnell gefahren sein. Die Ordnungsbehörde verhängt dafür die Regelgeldbuße von 80,00 EUR, ein Punkt "in Flensburg" wäre die Folge. Der Betroffene legt durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Unsere Mandanten, Fahrschüler, Fahrlehrer und Haftpflichtversicherer, werden auf Schadensersatz verklagt. Der Fahrschüler sei mit dem Fahrschul-Pkw, als er überholt wurde, nach links gegen den überholenden Pkw gefahren, so der Kläger. Der Fahrschüler wendet ein, er hafte, weil er erst am Beginn der Ausbildung stand und auf Ausbildungsfahrt gewesen sei, von vornherein nicht. Im Übrigen wenden alle Beklagten ein, der Kläger habe unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit riskant überholt, habe das Fahrschulfahrzeug geschnitten und somit den Schaden beim Wiedereinscheren von links nach rechts selbst verursacht.
Unser Mandant soll mit einem Pkw außerorts auf einer Autobahn 55 km/h zu schnell gefahren sein. Die Bußgeldbehörde verhängt deshalb eine wegen zwei Voreintragungen auf 720,00 EUR erhöhte Geldbuße und das dafür regelmäßig vorgesehene Fahrverbot von einem Monat. Der Betroffene legt gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein.