Unsere Mandanten, Fahrschüler, Fahrlehrer und Haftpflichtversicherer, werden auf Schadensersatz verklagt. Der Fahrschüler sei mit dem Fahrschul-Pkw, als er überholt wurde, nach links gegen den überholenden Pkw gefahren, so der Kläger. Der Fahrschüler wendet ein, er hafte, weil er erst am Beginn der Ausbildung stand und auf Ausbildungsfahrt gewesen sei, von vornherein nicht. Im Übrigen wenden alle Beklagten ein, der Kläger habe unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit riskant überholt, habe das Fahrschulfahrzeug geschnitten und somit den Schaden beim Wiedereinscheren von links nach rechts selbst verursacht.
Unser Mandant soll mit einem Pkw außerorts auf einer Autobahn 55 km/h zu schnell gefahren sein. Die Bußgeldbehörde verhängt deshalb eine wegen zwei Voreintragungen auf 720,00 EUR erhöhte Geldbuße und das dafür regelmäßig vorgesehene Fahrverbot von einem Monat. Der Betroffene legt gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein.
Unser Mandant wurde in 2003 als Motorradfahrer Opfer eines von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfalles. Nachdem er ab etwa 2008 erwerbsunfähig wurde und der eintrittpflichtige Versicherer bis zum dritten Quartal 2014 u.a. Erwerbsschadensersatz geleistet hatte, stellte der Versicherer ab dem vierten Quartal 2014 jegliche weiteren Zahlungen ein. Der Geschädigte habe ein neurotisches Rentengehren entwickelt, so der Versicherer, dafür hafte der Versicherer nicht mehr. Man biete 10.000,00 EUR zur endgültigen Abfindung an oder der Geschädigte solle prozessieren, so der Versicherer weiter. Der geschädigte Motorradfahrer erhebt Klage.
Unser Mandant war wegen alkoholbedingter Straßenverkehrsgefährung rechtskräftig verurteilt worden, wobei seine Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von noch 8 Monaten verhängt worden war. Der Verurteilte beantragt nun - nach Rechtskraft - durch seinen Verteidiger die Aufhebung der Sperre, hilfweise die Abkürzung.
Unser Mandant soll die zulässige Geschwindigkeit mit einem Pkw innerorts um 38 km/h überschritten haben. Die Bußgeldbehörde erhöht die Regelgeldbuße wegen mehrerer einschlägiger Voreintragungen auf 240,00 EUR und verhängt einen Monat Fahrverbot. Dagegen erhebt der Betroffene durch seinen Verteidiger Einspruch.
Unser Mandant soll die zulässige Geschwindigkeit mit einem Pkw außerorts um 34 km/h überschritten haben. Die Bußgeldbehörde verhängt wegen Voreintragungen eine erhöhte Geldbuße von 170,00 EUR und einen Monat Fahrverbot. Dagegen erhebt der Betroffene durch seinen Verteidiger Einspruch.
Unser Mandant soll die zulässige Geschwindigkeit mit einem Pkw fahrlässig in zwei Fällen derartig überschritten haben, dass ihn das Amtsgericht Stendal dafür zu einer "Gesamt"geldbuße von 480,00 EUR und zu zwei Monaten Fahrverbot verurteilte. Dagegen erhebt der Betroffene durch seinen Verteidiger Rechtsbeschwerde, ebenso die Staatsanwaltschaft.
Unsere Mandantin, ein Kfz-Sachverständigenbüro, verlangt von einem Versicherer auf Grundlage einer Abtretung nach einem Verkehrsunfall die Zahlung des Anspruchs des Geschädigten auf Ersatz des Sachverständigenhonorars an sich. Der Versicherer behauptet vorgerichtlich, das berechnete Honorar sei zu hoch und ersetzt nur gut 70 Prozent davon. Unsere Mandantin erhebt vor dem Amtsgericht Stadtroda Klage auf Zahlung des Restbetrages von 157,46 EUR.
Unser Mandant soll ohne Fahrerlaubnis mit einem Pkw im öffentlichen Straßenverkehr gefahren sein. Die Fahrerlaubnis hatte er zuvor wegen diverser innerhalb von zwei Jahren begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten nach dem Punktesystem verloren. Die Tat soll wärend laufender Bewährungszeit einer zweijährigen Haftstrafe begangen worden sein, mehrere Vorstrafen liegen vor. Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, eine weitere Haftstrafe und eine isolierte Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis drohen.
Unsere Mandantin soll mit einem Pkw innerorts 22 km/h zu schnell gefahren sein. Dafür verhängt die Bußgeldbehörde 120,00 EUR Geldbuße, ein Punkt soll nach Rechtskraft einzutragen sein. Die Betroffene erhebt dagegen Einspruch durch ihren Verteidiger.