Verkehrsrecht Leipzig

Wer gekennzeichnetes Fahrschulfahrzeug unter Überschreitung zulässiger Höchstgeschwindigkeit an Engstelle überholt, haftet für dadurch entstandenen Schaden selbst - AG Leipzig weist Klage gegen Fahrschüler, Fahrlehrer und Versicherer ab

Unsere Mandanten, Fahrschüler, Fahrlehrer und Haftpflichtversicherer, werden auf Schadensersatz verklagt. Der Fahrschüler sei mit dem Fahrschul-Pkw, als er überholt wurde, nach links gegen den überholenden Pkw gefahren, so der Kläger. Der Fahrschüler wendet ein, er hafte, weil er erst am Beginn der Ausbildung stand und auf Ausbildungsfahrt gewesen sei, von vornherein nicht. Im Übrigen wenden alle Beklagten ein, der Kläger habe unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit riskant überholt, habe das Fahrschulfahrzeug geschnitten und somit den Schaden beim Wiedereinscheren von links nach rechts selbst verursacht. Das Amtsgericht Leipzig bestätigt, dass der Fahrschüler nach seinem Ausbildungsstand nicht als Fahrzeugführer im Sinne des StVG anzusehen sei. Ein sonstiges zum Schadensersatz führendes Verschulden sei nicht bewiesen, so das Amtsgericht. Die Angaben des Klägers zum Unfallhergang konnten das Gericht nicht überzeugen. Vielmahr glaube das Gericht, nachdem ein Gutachten den Unfallhergang objektiv nicht aufklären konnte, den Angaben des beklagten Fahrlehrers. Danach sei das Gericht im Ergebnis davon überzeugt, dass der Kläger unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit dort überholt habe, wo er das deutlich gekennzeichnete Fahrschulfahrzeug nach den Umständen hätte nicht überholen dürfen. So habe er den Schaden selbst schuldhaft verursacht. Deshalb liege keine Haftung der Beklagten vor, so das Amtsgericht (Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 23.07.2018, Az.: 107 C 6500/17).

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