Um 55 km/h zu schnell und zwei einschlägige Voreintragungen - Amtsgericht Bayreuth sieht dennoch von einmonatigem Fahrverbot ab
Unser Mandant soll mit einem Pkw außerorts auf einer Autobahn 55 km/h zu schnell gefahren sein. Die Bußgeldbehörde verhängt deshalb eine wegen zwei Voreintragungen auf 720,00 EUR erhöhte Geldbuße und das dafür regelmäßig vorgesehene Fahrverbot von einem Monat. Der Betroffene legt gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Er trägt vor, dass er schwerbehindert sei, wegen der Behinderung dringend einen Pkw benötige und das Fahrverbot deshalb weniger verkrafte als andere. Er habe außerdem nach der Tat an einer verkehrspsychologischen Schulung teilgenommen. Das AG Bayreuth führt im Ergebnis aus, dass es trotz der beiden Voreintragungen davon ausgehe, dass die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Maßnahme hier ausnahmsweise den Schluss auf eine dadurch bewirkte Verhaltensänderung des Betroffenen in der Zukunft zulasse. Zudem sei davon auszugehen, dass der Betroffene wegen seiner Behinderung in erhöhtem Maße auf Mobilität angewiesen und er deshalb schon im Hinblick auf die mit dem Bußgeldbescheid erfolgte Androhung des Fahrverbots erhöht strafempfindlich sei. Nach Gesamtschau sei die Anhebung der Geldbuße auf 750,00 EUR bei Wegfall des Fahrverbotes ausreichend, so das Amtsgericht (Amtsgericht Bayreuth, Urteil vom 21.07.2018, Az.: 2 OWi 139 Js 1405/18).