Verkehrsrecht Leipzig

Landgericht Leipzig: Gelegentliche Gutachten für prozessbeteiligten Versicherer kein Grund für Befangenheit eines mit der Sache nicht vorbefassten Sachverständigen

Unsere Mandanten, Fahrerin und Haftpflichtversicherer eines Pkw, wurden nach einem Verkehrsunfall gemeinsam auf vollen Schadensersatz verklagt. Die Beklagte zu 1) erhebt durch uns Widerklage gegen die Fahrerin, den Halter und Versicherer des anderen Fahrzeugs auf vollen Schadensersatz zugunsten der Beklagten zu 1). Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger erstattet vor Gericht ein Gutachten zum streitigen Unfallhergang und wird in der Folge vom Kläger und Widerbeklagten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der gerichtliche Sachverständige würde in Kaskofällen Aufträge von der Beklagten zu 2), dem Versicherer der Beklagten zu 1), erhalten, weshalb befürchtet werden müsse, dass er nicht unparteiisch sei, so der Kläger. Die Beklagten treten dem Befangenheitsantrag damit entgegen, dass der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, den Antrag rechtzeitig gestellt zu haben. Zudem reiche die Tatsache, dass der Sachverständige gelegentlich Gutachten für den Versicherer erstatte, allein nicht dafür aus, an seiner Neutralität in vorliegender Sache zu zweifeln.  Das Landgericht Leipzig weist den Befangeheitsantrag als unzulässig, hilfsweise unbegründet zurück. Es führt aus, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er den Antrag innerhalb von 14 Tagen nach Kenntniserlangung vom Ablehnungsgrund gestellt habe. Damit sei der Antrag bereits unzulässig. Zudem sei er unbegründet. Es sei nicht außergewöhnlich, sondern im Gegenteil die Regel, dass gerade qualifizierte Sachverständige für Versicherungsunternehmen Privatgutachten erstatten würden. Man würde solche Sachverständigen disqualifizieren, wenn man ihnen in Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Versicherungsunternehmer Partei ist oder hinter einer Partei steht, generell mit Misstrauen begegnen würde. Für eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Sachverständigen vom beklagten Versicherer, bei der das anders sein könnte, spreche hier nichts, so das Landgericht im Ergebnis (Landgericht Leipzig, Beschluss vom 22.08.2018, Az.: 1 O 661/17).

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