Unser Mandant soll mit einem Pkw innerorts um 22 km/h zu schnell gefahren sein. Die Bußgeldbehörde verhängt dafür 80,00 EUR Geldbuße. Ein Punkt im Fahreignungsregister wäre außerdem die Folge. Der Betroffene legt durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Unser Mandant soll mit einem Pkw außerorts um 30 km/h zu schnell gefahren sein. Die Bußgeldbehörde verhängt dafür 80,00 EUR Geldbuße. Ein Punkt im Fahreignungsregister wäre außerdem die Folge. Der Betroffene legt durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Er beantragt, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin zu entbinden und erklärt zugleich, er sei der Fahrer gewesen, werde zur Sache in der Hauptverhandlung aber nichts sagen. Der Verteidiger kündigt an, nicht zur anberaumten Hauptverhandlung zu erscheinen. Das Amtsgericht Stadtroda entbindet den Betroffenen nicht von der Verpflichtung zum Erscheinen. Weder Betroffener noch Verteidiger erscheinen zum Termin. Das Amtsgericht verwirft den Einspruch in der Hauptverhandlung durch Urteil, weil der Betroffene unentschuldigt nicht erschienen sei. Dagegen beantragt der Verteidiger Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Unser Mandant soll das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage mit einem Bus missachtet haben, wobei die Rotphase bereits länger als eine Sekunde dauerte. Neben der Regelgeldbuße von 200,00 EUR wird von der Bußgeldbehörde ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Gegen den Bußgeldbescheid erhebt der anwaltlich vertretene Betroffene Einspruch.
Unser Mandant soll mit einem Pkw innerorts um 21 km/h zu schnell gefahren sein. Die Bußgeldbehörde verhängt dafür 80,00 EUR Geldbuße. Ein Punkt im Fahreignungsregister wäre außerdem die Folge. Der Betroffene legt durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Unsere Mandantin soll mit einem Pkw außerorts um 25 km/h zu schnell gefahren sein. Die Bußgeldbehörde verhängt dafür 70,00 EUR Geldbuße. Ein Punkt im Fahreignungsregister wäre außerdem die Folge. Die Betroffene legt durch ihren Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Unser Mandant soll mit einem Pkw innerorts um 23 km/h zu schnell gefahren sein. Die Bußgeldbehörde verhängt dafür 80,00 EUR Geldbuße. Ein Punkt im Fahreignungsregister wäre außerdem die Folge. Der Betroffene legt durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Unser Mandant soll mit einem Pkw innerorts 23 km/h zu schnell gefahren sein. Die Ordnungsbehörde verhängt dafür die Regelgeldbuße von 80,00 EUR, ein Punkt "in Flensburg" wäre die Folge. Der Betroffene legt durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Unser Mandant soll mit einem Pkw einen Rotlichtverstoß unter einer Sekunde begangen haben. Neben der Regelgeldbuße von 90,00 EUR wäre ein Punkt "in Flensburg" die Folge. Gegen den Bußgeldbescheid erhebt der anwaltlich vertretene Betroffene Einspruch.
Unser Mandant soll als Fahrer eines Pkw auf einem Parkplatz eines Einkaufszentrums gedriftet sein und dabei die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und einen Zaun beschädigt haben. Dann soll er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt und mit dem Fahrzeug eine hunderte Meter lange Betriebsmittelspur hinterlassen haben. Hierfür erlässt das Amtsgericht Chemnitz auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den vielfach vorbestraften Mandanten einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen, entzieht ihm die Fahrerlaubnis und verhängt eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 6 Monaten. Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis unterbleibt. Der Angeklagte legt durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Strafbefehl ein.
Unsere Mandantin soll außerorts mit einem Pkw 49 km/h zu schnell gefahren sein. Neben der Regelgeldbuße von 160,00 EUR wird von der Bußgeldbehörde ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Gegen den Bußgeldbescheid erhebt die anwaltlich vertretene Betroffene Einspruch.