Bußgeldbescheid (Geschwindigkeitsüberschreitung) nicht wirksam zugestellt - Amtsgericht Leipzig stellt Verfahren wegen Verjährung ein
Unser Mandant soll mit einem Pkw innerorts 22 km/h zu schnell gefahren sein. Neben der Regelgeldbuße von 80,00 EUR wäre ein Punkt "in Flensburg" die Folge. Gegen den Bußgeldbescheid erhebt der anwaltlich vertretene Betroffene Einspruch. Im weiteren Verfahrensverlauf rügt der Verteidiger den Eintritt von Verfolgungsverjährung. Er trägt vor, der Bußgeldbescheid sei durch eine unzulässige, unwirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in den Kanzleibriefkasten zugestellt worden, obwohl die primär vorgeschriebene persönliche Zustellung ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Das Amtsgericht Leipzig kommt deshalb zum Ergebnis, dass der Tatvorwurf zum Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei Gericht bereits verjährt gewesen ist und stellt das Verfahren entsprechend durch Beschluss ein. Es erlegt dabei auch die Anwaltskosten des Betroffenen der Staatskasse auf (Amtsgericht Leipzig, Beschluss vom 23.11.2021, Aktenzeichen: 214 OWi 503 Js 20914/21).