Amtsgericht Leipzig stellt Verfahren wegen Verjährung ein
Unser Mandant soll mit einem Pkw einen Rotlichtverstoß unter einer Sekunde begangen haben. Neben der Regelgeldbuße von 90,00 EUR wäre ein Punkt "in Flensburg" die Folge. Gegen den Bußgeldbescheid erhebt der anwaltlich vertretene Betroffene Einspruch. Im weiteren Verfahrensverlauf rügt der Verteidiger den Eintritt von Verfolgungsverjährung. Er trägt vor, der Postzusteller habe den Bußgeldbescheid nicht wie gesetzlich vorgeschrieben dem bereits unter Vollmachtsvorlage mandatierten Anwalt selbst oder einer seiner Mitarbeiterinnen übergeben, obwohl dies problemlos möglich gewesen wäre. Stattdessen habe der Postzusteller den Bußgeldbescheid ohne persönlichen Zustellversuch in den Kanzleibriefkasten geworfen. Diese sog. Ersatzzustellung sei aber nur zulässig, wenn die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht durchführbar sei. Weil also eine unzulässige Ersatzzustellung vorgelegen habe, sei der Bußgeldbescheid nicht wirksam zugestellt gewesen. Weil weiter ein Bußgeldbescheid die Verjährung nur unterbreche, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Erlass zugestellt werde, habe er die Verjährung nicht unterbrochen, so der Verteidiger. Das Amtsgericht Leipzig kommt deshalb zum Ergebnis, dass der Tatvorwurf zum Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei Gericht bereits verjährt gewesen ist und stellt das Verfahren entsprechend durch Beschluss ein. Es erlegt dabei auch die Anwaltskosten des Betroffenen der Staatskasse auf (Amtsgericht Leipzig, Beschluss vom 06.05.2021, Az.: 216 OWi 502 Js 37814/20).