Verkehrsrecht Leipzig

Amtsgericht Torgau durfte Einspruch nicht verwerfen - OLG Dresden hebt Urteil auf

Der Einspruch unseres Mandanten gegen einen Bußgeldbescheid, mit dem 200,00 EUR Geldbuße verhängt worden waren, wurde vom Amtsgericht Torgau in der Hauptverhandlung verworfen. Das Amtsgericht begründete dies damit, dass es den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden habe und kein Verteidiger erschienen sei. Dagegen beantragt der Betroffene durch seinen Verteidiger Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er macht mit der Verfahrensrüge geltend, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Verwerfungsurteils nicht vorgelegen hätten. Das Amtsgericht hätte in Abwesenheit zur Sache verhandeln und eine Sachentscheidung treffen müssen, so der Verteidiger. Mit der Einspruchsverwerfung habe das Amtsgericht rechtliches Gehör verletzt. Das OLG Dresden folgt dieser Auffassung. Es lässt die Rechtsbeschwerde zu, hebt das amtsgerichtliche Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück (OLG Dresden, Beschluss vom 02.02.2026, Az.: E ORbs 23 SsRs 721/25).

 

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