Nach Unfall beim Rechtsabbiegen - Amtsgericht Leipzig sieht von Verhängung Fahrverbot ab
Unser Mandant soll mit einem Lkw unachtsam rechts abgebogen und mit einem in gleicher Richtung fahrenden Radfahrer kollidiert sein. Die Verwaltungsbehörde verhängt dafür die Regelsanktionen von 170,00 EUR Geldbuße und einem Monat Fahrverbot. Der Betroffene legt gegen den Bußgeldbescheid durch seinen Verteidiger Einspruch ein.
Die Verteidigung argumentiert wie folgt: Auch nach der Änderung des Bußgeldkatalogs, wonach bei Verwirklichung der Nr. 39.1 BKat regelmäßig ein Fahrverbot zu verhängen sei, bleibe alleinige Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbots § 25 StVG. Für den Betroffenen sei keine Eintragung im Fahreignungsregister erfasst. Beharrlichkeit könne deshalb die Verhängung eines Fahrverbots nicht rechtfertigen. Eine grobe Pflichtverletzung liege nach ständiger Rechtsprechung subjektiv dann vor, wenn der Kraftfahrzeugführer infolge grober Nachlässigkeit, groben Leichtsinns oder Gleichgültigkeit besonders verantwortungslos handele (OLG Karlsruhe, NZV 2006, 325). Das dem Betroffenen vorgeworfene und von diesem auch eingeräumte Fehlverhalten liege in einem klassischen Augenblicksversagen bei der Blickzuwendung zum richtigen Zeitpunkt in die richtige Richtung. Diese Unachtsamkeit sei vorwerfbar, stelle jedoch eine einfache Pflichtverletzung dar, die jedem grundsätzlich verantwortungsbewussten Verkehrsteilnehmer infolge einfacher Fahrlässigkeit passieren könne. Nach Überzeugung der Verteidigung seien deshalb die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots nicht gegeben. Auch die Einordnung der Nr. 39.1 des Bußgeldkatalogs in Nr. 3.2.6 der Anlage 13 zur FeV und die daraus folgende Bewertung mit lediglich einem Punkt im Fahreignungsregister zeigten, dass der Verordnungsgeber keine besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit annehme. Diese seien abschließend unter Nr. 2.2 der Anlage 13 zur FeV aufgeführt.
Das Amtsgericht Leipzig sieht darauf von der Verhängung des Fahrverbotes gegen leichte Erhöhung der Geldbuße ab (Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 13.03.2025, Az.: 220 OWi 504 Js 75186/24 (2).