Verkehrsrecht Leipzig

Amtsgericht Leipzig kürzt Sperrfrist für Wiedererteilung der Fahrerlaubnis um drei Monate ab - wegen Teilnahme am Seminar Modell "Leipzig 2000"

Das Amtsgericht Leipzig hatte dem Verurteilten wegen alkoholbedingter Straßenverkehrsgefährdung in Tatmehrheit mit einer Trunkenheitsfahrt und Unfallflucht unter anderem die Fahrerlaubnis entzogen und die Fahrerlaubnisbehörde angewiesen, vor Ablauf von 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen (sog. Sperrfrist). Unser Mandant nimmt nach Rechtskraft der Entscheidung an einem Seminar "Leipzig 2000" teil. Außerdem lässt er sich gesondert verkehrspsychologisch beraten und belegt seine Alkoholabstinenz durch Haaranalysen im Abstand mehrerer Monate. Danach beantragt er durch seinen Verteidiger die Aufhebung, hilfsweise Abkürzung der Sperrfrist. Aufgrund dieser neu vorgebrachten Tatsachen sei unser Mandant nicht mehr für den gesamten Zeitraum der Sperrfrist als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, so das Amtsgericht. Stattdessen sei die Verkürzung der ausgeurteilten Sperrfrist um drei Monate sachgerecht (Amtsgericht Leipzig, Beschluss vom 01.09.2017, Az.: 224 Cs 506 Js 58866/16).

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