Verkehrsrecht Leipzig

Strafurteil wegen derselben Fahrt hindert erneute Verurteilung wegen tateinheitlicher, aber getrennt verfolgter Ordnungswidrigkeit - Amtsgericht Borna stellt Verfahren ein

Gelegentlich kommt es vor, dass auf einer Fahrt mit einem Kfz ein Strafgesetz verletzt wird und bei dieser Gelegenheit auch noch eine oder mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen werden, zum Beispiel: Der Mandant fährt betrunken (Straftat) und fährt dabei zu schnell (Ordnungswidrigkeit), so dass er geblitzt wird. In solchen Fällen werden dann ggf. getrennte Verfahren gegen ihn geführt, eines wegen der Straftat von der Staatsanwaltschaft und eines wegen der Ordnungswidrigkeit von der Bußgeldbehörde. Mit einer solchen Konstellation hatte sich nun das Amtsgericht Borna auseinanderzusetzen. Es kam zum Ergebnis, dass der rechtskräftige Strafbefehl wegen einer Trunkenheitsfahrt der Ahndung einer auf derselben Fahrt begangenen und damit tateinheitlichen Geschwindigkeitsüberschreitung als Verfahrenshindernis entgegensteht. Deshalb war das Bußgeldverfahren einzustellen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen (Anwaltskosten) trägt die Staatskasse, so das Amtsgericht Borna (Amtsgericht Borna, Beschluss vom 28.11.2017, Az.: 10 OWi 534 Js 36184/17 (2)).

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