Verkehrsrecht Leipzig

Amtsgericht Stadtroda sieht ohne Erhöhung der Geldbuße vom Fahrverbot ab - wegen besonderer Härte eines Fahrverbotes und nur einfacher Fahrlässigkeit des Betroffenen

Unser Mandant soll mit einem Pkw außerorts um 43 km/h zu schnell gefahren sein. Die Bußgeldbehörde ahndet dies mit 160,00 EUR und einem Monat Fahrverbot. Der Betroffene legt durch seinen Verteidiger gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Das Amtsgericht Stadtroda stellt im Ergebnis fest, dass der Betroffene als Servicetechniker im Außendienst ständig beruflich fahren müsse und sein Arbeitsverhältnis bei einem Fahrverbot von Kündigung bedroht wäre. Außerdem habe sich die Geschwindigkeitsbeschränkung an der Messstelle nicht aufdrängen müssen, so dass der Betroffene die Beschilderung nur aufgrund einfacher Fahrlässigkeit übersehen habe. Das Amtsgericht sieht deshalb bei der Verurteilung von der Verhängung des Fahrverbotes ab. Es bestehe dabei keine Veranlassung, vom Regelsatz der Geldbuße nach oben abzuweichen, so der Amtsrichter (Amtsgericht Stadtroda, Urteil vom 23.11.2017, Az. 220 Js 1416/17 8 OWi).

Zurück