Verkehrsrecht Leipzig

Landgericht Leipzig bestätigt Herausgabe des Führerscheins nach Alkoholfahrt mit mindestens 1,52 Promille - Feuerwehrparkplatz war kein öffentlicher Verkehrsraum

Unser Mandant soll mit mindestens 1,52 Promille Auto gefahren sein. Sein Führerschein wird deshalb von der Polizei sofort in amtliche Verwahrung genommen, ihm wird damit das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr vorläufig untersagt. Der Beschuldigte beantragt während des Ermittlungsverfahrens die Herausgabe seines Führerscheins. Er begründet das damit, dass er nur auf einem nicht öffentlichen Parkplatz der Feuerwehr umgeparkt habe. Außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs sei sein Verhalten nicht strafbar gewesen. Deshalb dürfe der Führerschein nicht einbehalten werden, so der Beschuldigte. Das Amtsgericht Borna bestätigt die Auffassung des Betroffenen und gibt den Führerschein heraus. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Leipzig mit der Beschwerde. Sie meint, der Feuerwehrparkplatz sei entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes öffentlich, denn er sei frei und für jedermann ohne ersichtliche Beschränkungen befahrbar. Das Landgericht Leipzig bestätigt die Sichtweise des Beschuldigten sowie des Amtsgerichtes und verwirft die Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet. Maßgeblich sei, dass der Verkehrsraum der Öffentlichkeit tatsächlich zur Verfügung stehe, so das Landgericht. Nach der Aktenlage sei aber nicht davon auszugehen, dass eine stillschweigende oder konkludente Duldung der Benutzung des Parkplatzes für nicht der Feuerwehr zuzurechnende Personen bestehe. Im Ergebnis sei deshalb nicht sicher zu erwarten, dass dem Angeklagten endgültig die Fahrerlaubnis entzogen werde (Landgericht Leipzig, Beschluss vom 09.01.2017, 1 Qs 3/17).

Zurück