Verkehrsrecht Leipzig

OLG Dresden empfiehlt Berufungsrücknahme - Kfz-Haftpflichtversicherer betrieb Rechtsmittelverfahren ohne Erfolgsaussicht

Unser Mandant wurde in 2003 als Motorradfahrer Opfer eines von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfalles. Nachdem er ab 2015 knapp drei Jahre lang vor dem Landgericht Leipzig gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer um Erwerbsschadensersatz prozessierte und letztlich vollständig obsiegte, legt der Versicherer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zum Oberlandesgericht Dresden ein. Der Versicherer rügt diverse angebliche Verfahrensfehler des Landgerichtes sowie eine Reihe angeblicher Fehler des erstinstanzlichen Sachverständigengutachtens zur Unfallkausalität der klägerischen Erkrankungen, die die Erwerbsunfähigkeit des Klägers begründen. Eigentlich habe der Kläger eine Begehrensneurose, für deren Folgen er nicht hafte, so der Versicherer auch in zweiter Instanz. Der 7. Senat des Oberlandesgerichtes Dresden teilt dem Haftpflichtversicherer dazu in der mündlichen Verhandlung mit, dass seine Berufung keine Erfolgsaussicht hat. Der Senat empfiehlt dem Versicherer daher im Ergebnis, die aussichtslose Berufung zurückzunehmen (Protokollhinweis des OLG Dresden vom 10.01.2019, Az.: 7 U 1203/18). Der Versicherer nimmt die Berufung in der Folge zurück.

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