Verkehrsrecht Leipzig

Vorfahrtsverletzung zu Unrecht vorgeworfen: Amtsgericht Leipzig stellt Verfahren ein, Staatskasse muss auch Anwaltskosten tragen

Unsere Mandantin soll mit ihrem Pkw die Vorfahrt eines Radfahrers verletzt haben. Die Bußgeldbehörde verhängt eine Geldbuße von 120,00 EUR, ein Punkt im FAER wäre die Folge. Gegen den Bußgeldbescheid erhebt die anwaltlich vertretene Betroffene Einspruch.

Der Verteidiger beantragt, das Verfahren einzustellen. Der Zeuge, der zum Vorfallszeitpunkt 42 Jahre gewesen sei, habe nicht auf dem Gehweg mit dem Rad fahren dürfen. Er habe deshalb gegen § 2 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen. Gemäß § 2 Abs. 5 S. 1 und 7 StVO müssten selbst Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,  wenn sie vor dem Überqueren einer Fahrbahn einen Gehweg benutzt hätten, vom Fahrrad absteigen. Auch hiergegen habe der Zeuge verstoßen, indem er durchgängig sowohl den Gehweg als auch die Fahrbahn befuhr. Der Zeuge habe daher gar kein Vorfahrtsrecht gehabt. Die Betroffene hätte somit auch keine Vorfahrt missachtet. Das Amtsgericht Leipzig stellt das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein und erlegt auch die Anwaltskosten der Staatskasse auf (AG Leipzig, Beschluss vom 17.07.2023, Az.: 217 OWi 502 Js 40046/23).

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