Versicherer führt aussichtslosen Prozess - und wird vom Landgericht Leipzig auch zur Zahlung von rund 8.500,00 EUR Nutzungsausfallersatz verurteilt
Unserem Mandanten wird mit einem Pkw geradeaus fahrend die Vorfahrt von einem entgegenkommenden Linksabbieger genommen. Dadurch kommt es zur Kreuzungskollision. Unser Mandant wird verletzt, sein rund 36.000,00 EUR teurer Pkw erleidet Totalschaden. Der Unfallgegner und mit ihm sein Versicherer behaupten, der Linksabbieger habe unseren Mandanten zwar vor der Kollison nicht gesehen, unser Mandant müsse aber bei roter Ampel in die Kreuzung gefahren sein. Jedenfalls sei das unaufklärbar und man wolle nur die Hälfte des Schadens zahlen. Gleichwohl das Fahrzeug völlig zerstört sei, sei unser Mandant nicht verletzt worden, weshalb auch kein Schmerzensgeld geschuldet sei. Unser anwaltlich vertretener Mandant warnt den Versicherer mehrfach vor Verzögerung des vollständigen Ersatzes, die zu einem besonders hohen Nutzungsausfallschaden führen würde. Das fruchtet nicht, sodass unser Mandant Klage vor dem Landgericht Leipzig auf vollen Schadensersatz erhebt. Das Landgericht erhebt Beweis durch Einvernahme von zwei Zeuginnen und hört die Unfallbeteiligten an. Das Landgericht kommt zur Überzeugung, dass der Beklagte zu 2) zum Unfallzeitpunkt erheblich unkonzentriert gewesen sein muss. Den von den Beklagten behaupteten Rotlichtverstoß des Klägers erachtet das Landgericht als durch nichts unterlegte Vermutung des Beklagten zu 2) und offensichtliche Behauptung ins Blaue hinein. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass ein Vorfahrtsverstoß des Beklagten zu 2) vorgelegen habe, so das Landgericht weiter. Dass letztlich ein so großer Zeitraum, nämlich kanpp 3 1/2 Monate, entstanden sei, für den Nutzungsausfall zu zahlen sei, habe sich die Beklagtenseite selbst zuzuschreiben, führt das Landgericht weiter aus. Es spricht dem Kläger sämliche von ihm zuletzt noch begehrten Zahlungen, auch rund 8.500,00 EUR Nutzungsausfallersatz und 1.000,00 EUR Schmerzensgeld, neben dem vollen Fahrzeugschaden zu (Landgericht Leipzig, Urteil vom 05.10.2022, Az.: 4 O 26722).