Verjährung wegen Zustellung des Bußgeldbescheides an den Falschen - Amtsgericht Ludwigslust stellt Verfahren ein
Unsere Mandantin soll mit einem Pkw innerorts 22 km/h zu schnell gefahren sein. Dafür verhängt die Bußgeldbehörde 120,00 EUR Geldbuße, ein Punkt soll nach Rechtskraft einzutragen sein. Die Betroffene erhebt dagegen Einspruch durch ihren Verteidiger. Sie macht im Verfahren vor Gericht geltend, dass ihr der Bußgeldbescheid nicht wirksam zugestellt worden sei. Das habe zur Folge, dass der Bußgeldbescheid die Verjährung nicht unterbrochen habe, weshalb wegen Ablaufs der dreimonatigen Frist Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Auf den entsprechenden Vortrag der Betroffenen stellt das Amtsgericht fest, dass der Bußgeldbescheid einem alleinigen Angestellten des Vaters der Betroffenen zur Zustellung übergeben worden ist, der seine Firma unter derselben Anschrift wie die Betroffene betreibt. Damit sei der Bescheid nicht wirksam an die Betroffene zugestellt worden, so das Amtsgericht, weshalb die Sache zum Zeitpunkt des Eingangs beim Amtsgericht bereits verjährt gewesen sei. Das Gericht stellt das Verfahren durch Beschluss ein (Amtsgericht Ludwigslust, Beschluss vom 13.04.2018, Az.: 21 OWi 406/17).