Verkehrsrecht Leipzig

Nach Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad: AG Leipzig stellt Verfahren ein, nachdem Angeklagter bereits von sich aus Aufbauseminar für alkoholauffällige Kraftfahrer absolvierte

Unser Mandant soll mit einem Fahrrad wegen Alkohol im Blut absolut fahruntüchtig im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs gewesen sein. Das Amtsgericht erlässt deshalb auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt. Der Angeschuldigte legt durch seinen Verteidiger Einspruch dagegen ein. Sodann absolviert er auf Anraten seines Verteidigers ein Aufbauseminar entsprechend § 2 b Abs. 2 Satz 2 StVG und belegt seine nun einghaltene Alkoholabstinenz durch mehrere Haaranalysen. In der Hauptverhandlung weist der geständige Angeklagte durch seinen Verteidiger auf § 153 a Abs. 1 Nr. 7 StPO hin und darauf, dass er ein Seminar, das ihm das Gericht auch als Voraussetzung für eine Verfahrenseinstellung hätte zur Auflage machen können, bereits mit enstprechenden Kosten und Aufwand freiwillig absolviert hat. Das Amtsgericht Leipzig verhängt daraufhin ganau diese Auflage, stellt sogleich fest, dass sie erfüllt sei und stellt das Verfahren ohne Weiteres ein (Amtsgericht Leipzig, Beschluss vom 20.01.2023, Az.: 226 Cs 505 Js 47191/21). Unserem Mandanten bleiben damit Eintragungen im Bundeszentralregister (BZR) und Fahreignungsregister (FAER) erspart.

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