Verkehrsrecht Leipzig

OLG Naumburg hebt Urteil mit zwei Monaten Fahrverbot auf - Urteilsgründe des Amtsgerichtes Stendal genügten den Anforderungen "nicht ansatzweise"

Unser Mandant soll die zulässige Geschwindigkeit mit einem Pkw fahrlässig in zwei Fällen derartig überschritten haben, dass ihn das Amtsgericht Stendal dafür zu einer "Gesamt"geldbuße von 480,00 EUR und zu zwei Monaten Fahrverbot verurteilte. Dagegen erhebt der Betroffene durch seinen Verteidiger Rechtsbeschwerde, ebenso die Staatsanwaltschaft. Auf beide Rechtsbeschwerden hin hebt das OLG Naumburg das Urteil des Amtsgerichtes Stendal auf und verweist die Sache zurück zur neuen Verhandlung und Entscheidung, allerdings an eine andere Abteilung des Amtsgerichtes. Das Urteil des Amtsgerichtes Stendal genüge nicht ansatzweise den Anforderungen, denen ein Urteil in einer Ordnungswidrigkeitensache genügen müsse, so die Generalstaatsanwaltschaft und mit ihr im Ergebnis das OLG. Es fehle eine irgend geartete Beweiswürdigung. Die Verhängung einer "Gesamt"geldbuße sei im Orddnungswidrigkeitenverfahren nicht statthaft. Jedwede Angaben zu Beruf und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen fehlten. Weshalb dem Betroffenen ohne Feststellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse Ratenzahlung gewährt worden sei, bliebe ein Rätsel. Das Urteil lasse zudem nicht erkennen, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit bewusst gewesen sei, vom Fahrverbot abzusehen oder es zu reduzieren. Etwaige Voreintragungen seien nicht ordnungsgemäß wiedergegeben. Die nach dem Wortlaut des Urteils zu befürchtende Verwertung eines zeitlich nach der hier gegenständlichen Tat begangenen Verstoßes verbiete sich, weil nur zeitlich vorangegangene Taten zulasten des Betroffenen verwertet werden dürften (OLG Naumburg, Beschluss vom 04.06.2018, Az.: 1 Ws 15/18).

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