Verkehrsrecht Leipzig

Nach Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter: AG Leipzig verhängt lediglich Geldauflage und stellt das Verfahren nach Zahlung ein

Unser Mandant soll mit einem E-Scooter wegen Alkohol im Blut absolut fahruntüchtig im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs gewesen sein. Das Amtsgericht erlässt deshalb auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt. Mit dem Strafbefehl soll zudem die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiederteilung von 9 Monaten verhängt werden. Der Angeschuldigte legt durch seinen Verteidiger Einspruch dagegen ein. Sodann absolviert er auf Anraten seines Verteidigers ein Aufbauseminar entsprechend § 2 b Abs. 2 Satz 2 StVG. In der Hauptverhandlung weist der geständige Angeklagte durch seinen Verteidiger auf § 153 a Abs. 1 Nr. 7 StPO hin und darauf, dass er ein Seminar, das ihm das Gericht auch als Voraussetzung für eine Verfahrenseinstellung hätte zur Auflage machen können, bereits mit entsprechenden Kosten und Aufwand freiwillig absolviert hat. Das Amtsgericht Leipzig verhängt daraufhin noch eine Geldauflage und stellt das Verfahren nach deren Zahlung ein (Amtsgericht Leipzig, Beschlüsse vom 14.03.2024 und 08.05.2024, Az.: 215 Cs 504 Js 75918/23). Unserem Mandanten bleiben damit Eintragungen im Bundeszentralregister (BZR), Fahreignungsregister (FAER) sowie die Entzeihung der Fahrerlaubnis erspart.

Zurück