Verkehrsrecht Leipzig

Messprotokoll auf Basis veralteter Gebrauchsanweisung - Amtsgericht Leipzig stellt Bußgeldverfahren nach Geschwindigkeitsmessung mit Messgerät TraffiStar S 350 ein

Unser Mandant soll innerorts 21 km/h zu schnell gefahren sein. Die Ordnungsbehörde verhängt dafür ein Bußgeld von 80,00 EUR, ein Punkt im Fahreignungsregister wäre die Folge. Der Betroffene legt durch seinen Verteidiger gegen den Bußgeldbescheid Einspruch  ein. Weil, so das Amtsgericht, dort bekannt sei, dass durch die Verteidigung die Messungen mit dem verwendeten Gerät TraffiStar S 350 angezweifelt würden, holt das Amtsgericht von Amts wegen ein Sachverständigengutachten über die Richtigkeit der Messung ein. Das Gutachten ergibt, dass die Meßbeamten ein Messprotokoll verwendeten, das nicht den Vorgaben der für den Fall geltenden neuen Gebrauchsanweisung des Messgerätes entspricht. Stattdessen wurde der Vordruck eines weniger umfangreichen Messprotokolls nach alter, nicht mehr geltender Gebrauchsanweisung ausgefüllt. Das Amtsgericht sieht deshalb die formale Grundlage der Messung nicht hinreichend sicher gestellt und stellt das Verfahren durch Beschluss gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ein (Amtsgericht Leipzig, Beschluss vom 20.03.2018, Az.: 231 OWi 504 Js 53479/17).

Zurück