Verkehrsrecht Leipzig

Freispruch vor dem Amtsgericht Leipzig - Nutzung Mobiltelefon nicht nachweisbar

Unser Mandant soll mit einem Transporter gefahren sein und dabei sein Mobiltelefon benutzt haben. Die Ordnungsbehörde verhängt dafür die Regelgeldbuße von 100,00 EUR, ein Punkt "in Flensburg" wäre die Folge. Der Betroffene legt durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Er macht geltend, der Anzeigeerstatter, ein Polizist, müsse ihn verwechselt haben. Der Betroffene habe keinesfalls ein Mobiltelefon bedient. Es seien aber drei gleiche Tranporter hintereinander unterwegs gewesen. Vielleicht habe der Zeuge den Fahrer eines anderen Transporters telefonieren sehen und in der Folge die Fahrzeuge und deren Fahrer verwechselt. Der Bußgeldrichter erhebt Beweis durch Einvernahme des die Anzeige erstattenden Polizeibeamten und des Arbeitgebers des Betroffenen unter anderem zur Frage, ob mehrere gleiche Transporter unterwegs gewesen seien. Der Polizeibeamte verneint letzteres, der Zeuge des Betroffenen bestätigt dies glaubhaft. Der Amtsrichter kann sich angesichts dessen von der Benutzung eines Mobiltelefones durch den Betroffenen nicht überzeugen und spricht ihn frei. Gerichts- und Anwaltskosten werden der Staatskasse auferlegt (Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 21.03.2024, Az.: 220 OWi 505 Js 74417/23).

Zurück