Anhörung unter willkürlich angenommener, falscher Anschrift unterbricht Verjährung nicht - Amtsgericht Plauen stellt Verfahren wegen Verjährung ein
Unser Mandant soll mit einem Pkw innerorts 33 km/h zu schnell gefahren sein. Neben der Regelgeldbuße von 260,00 EUR wären zwei Punkte "in Flensburg" und ein Monat Fahrverbot die Folge. Gegen den Bußgeldbescheid erhebt der anwaltlich vertretene Betroffene Einspruch. Im weiteren Verfahrensverlauf rügt der Verteidiger den Eintritt von Verfolgungsverjährung. Er trägt vor, eine erste Anhörung sei rechtlich unbeachtlich, weil die Verwaltungsbehörde hierbei eine völlig falsche Wohnanschrift des Betroffenen aufs Geratewohl verwendet habe. Erst die zweite, an die zutreffende Anschrift des Betroffenen gerichtete Anhörung sei rechtlich relevant. Diese sei allerdings erst einen Tag nach Eintritt der Verjährung verfügt worden. Das Amtsgericht Plauen kommt deshalb zum Ergebnis, dass der Tatvorwurf zum Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei Gericht bereits verjährt gewesen ist und stellt das Verfahren durch Beschluss ein (Amtsgericht Plauen, Beschluss vom 31.03.2023, Az.: 3 OWi 420 Js 21554/22).