Verkehrsrecht Leipzig

Amtsgericht Zerbst nimmt wegen Häufung von Gründen einen Ausnahmefall an und sieht von einmonatigem Regelfahrverbot ab

Unsere Mandantin soll mit einem Pkw außerorts auf einer Autobahn 42 km/h zu schnell gefahren sein. Die Bußgeldbehörde verhängt deshalb die Regelgeldbuße von 160,00 EUR und das Regelfahrverbot von einem Monat. Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid trägt die Betroffene vor, dass sie das Fahrverbot aus beruflichen Gründen nicht verkrafte und sich zudem unter ständiger Nutzung ihres Pkw um ihren pflegebeürftigen Vater kümmern müsse, nachdem kürzlich ihre Mutter verstorben sei. Zu diesen Gründen trete, so das Amtsgericht schließlich, auch noch Folgendes hinzu: Der Bereich zum Fahrverbot sei gerade um 2 km/h erreicht. Tatort und Tatumstände begründeten nicht den für ein Fahrverbot erforderlichen gesteigerten Erfolgsunwert, denn es sei, so das Gericht, der Grund für eine Geschwindigkeitsbegrenzung für Ortsunkundige nicht erkennbar, Sicht- und Straßenverhältnisse seien gut gewesen und hohes Verkehrsaufkommen habe nicht vorgelegen. Eine Voreintragung gebe es für die Betroffene nicht. Nach Gesamtwürdigung sei die Anhebung der Geldbuße auf 320,00 EUR bei Wegfall des Fahrverbotes ausreichend, so das Amtsgericht (Amstgericht Zerbst, Beschluss vom 05.01.2018, Az.: 8 OWi 536/17/691 Js 24450/17).

Zurück