Amtsgericht Stadtroda lässt trotz einschlägiger Voreintragung einen Monat Fahrverbot wegfallen - wegen besonderer Härte
Unser Mandant soll außerorts mit einem Pkw 46 km/h zu schnell gefahren sein. Neben der Regelgeldbuße von 160,00 EUR wird von der Bußgeldbehörde ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Gegen den Bußgeldbescheid erhebt der anwaltlich vertretene Betroffene Einspruch. In der Hauptverhandlung stellt das Gericht eine verwertbare Voreintragung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung fest. Der Betroffene trägt durch seinen Verteidiger vor, dass ein Monat Fahrverbot sein Arbeitsverhältnis gefährde. Er legt eine Arbeitgeberbescheinigung vor, die belegt, dass der Betroffene für seine Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter auf seinen Führerschein angewiesen sei. Aufgrund der vorgetragenen Besonderheiten stelle das Fahrverbot für den Betroffenen eine besondere Härte dar, so die Amtsrichterin. Nach seiner Einlassung stehe für das Gericht fest, dass der sonst mit der Anordnung eines Fahrverbots erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt hier auch allein durch Erhöhung der Geldbuße erreicht werden könne. Das Amtsgericht verdoppelt deshalb die Regelgeldbuße auf 320,00 EUR und verhängt kein Fahrverbot (Amtsgericht Stadtroda, Urteil vom 07.10.2020, Az.: 7 OWi 220 Js 614/20).