Verkehrsrecht Leipzig

Amtsgericht Pirna verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör - OLG Dresden hebt Urteil auf

Unsere Mandantin soll mit einem Pkw mehrere Kinder ohne Sicherung befördert haben. Deshalb wird gegen sie von der Bußgeldbehörde eine Geldbuße von 70,00 EUR verhängt. Ein Punkt "in Flensburg" wäre die Folge. Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid stellt die Betroffene durch ihren Verteidiger den Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Verhandlung vom Amtsgericht Pirna entbunden zu werden. Sie erscheint nicht zum Termin. Auch der Verteidiger erscheint, nach entsprechender Ankündigung, nicht zum Termin. Das Amtsgericht Pirna verwirft den Einspruch, weil die Betroffene ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung fern geblieben sei. Dagegen beantragt der Verteidiger Zulassung der Rechtsbeschwerde, die er zudem einlegt. Er rügt, das Amtsgericht hätte dem Entbindungsantrag entsprechen müssen und in der Sache auch bei Abwesenheit der Betroffenen verhandeln und entscheiden müssen. Die Verwerfung des Einspruchs ohne Entscheidung in der Sache verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, so die Betroffene. Das OLG Dresden sieht die Rechtslage ebenso, hebt das Urteil des Amtsgerichtes auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht Pirna zurück (OLG Dresden, Beschluss vom 09.03.2023, Az.: ORbs 23 SsRs 136/23).

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